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IV. Vorrang der Beteiligungsvereinbarung (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Eine Besonderheit der EBR-Richtlinie bestand von Anfang an darin, dass kein bestimmtes Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorgeschrieben ist, sondern Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung Vorrang hat.387387Siehe etwa Rademacher, Der Europäische Betriebsrat, 1996, 82, 105 f. Das von der Richtlinie favorisierte Verhandlungsmodell vertraut auf die Initiative der Betriebspartner.388388Zum praktischen Ablauf des Verhandlungsverfahrens und zum Inhalt einer Vereinbarung über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats am Beispiel der Unternehmensgruppe der Deutschen Telekom Klemm/Siebens, AIB 2004, 355 ff. Der Vorrang der Verhandlungslösung ist in Art. 7 EBR-Richtlinie verankert.

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