Eine Besonderheit der EBR-Richtlinie bestand von Anfang an darin, dass kein bestimmtes Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorgeschrieben ist, sondern Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung Vorrang hat.387 Das von der Richtlinie favorisierte Verhandlungsmodell vertraut auf die Initiative der Betriebspartner.388 Der Vorrang der Verhandlungslösung ist in Art. 7 EBR-Richtlinie verankert.
