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III. Auskunft über das Vorliegen der Beteiligungsvoraussetzungen (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Zur Entwicklung des Auskunftsanspruchs

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Mitwirkung der Arbeitnehmer können die Arbeitnehmervertretungen nicht allein prüfen, denn sie sind auf Informationen durch die zentrale Leitung angewiesen. Die RL 94/45/EG bestimmte hierzu in Art. 11 Abs. 2 nur, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zur Beschäftigtenzahl iSv Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, von den Unternehmen vorgelegt werden. Die nationalen Gesetze enthalten zur Umsetzung der Richtlinie Auskunftsansprüche.372372Vgl. für das deutsche Recht § 5 EBRG; für das österreichische Recht § 177 Abs. 3 ArbVG. Inhalt und Umfang der Auskunftsansprüche war – trotz mancher weitergehender Informationspflichten (zB nach § 5 EBRG) – ungeklärt. Das führte zu drei bedeutsamen Vorlageverfahren beim EuGH. Der Gerichtshof stellte in seinen Entscheidungen fest,

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