1. Zur Entwicklung des Auskunftsanspruchs
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Mitwirkung der Arbeitnehmer können die Arbeitnehmervertretungen nicht allein prüfen, denn sie sind auf Informationen durch die zentrale Leitung angewiesen. Die RL 94/45/EG bestimmte hierzu in Art. 11 Abs. 2 nur, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zur Beschäftigtenzahl iSv Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, von den Unternehmen vorgelegt werden. Die nationalen Gesetze enthalten zur Umsetzung der Richtlinie Auskunftsansprüche.372 Inhalt und Umfang der Auskunftsansprüche war – trotz mancher weitergehender Informationspflichten (zB nach § 5 EBRG) – ungeklärt. Das führte zu drei bedeutsamen Vorlageverfahren beim EuGH. Der Gerichtshof stellte in seinen Entscheidungen fest,
