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IX. Umsetzung der EBR-Richtlinien und bisherige Erfahrungen mit dem Europäischen Betriebsrat (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Die Kommission untersuchte im Jahr 2000 die Richtlinienumsetzung in den Mitgliedstaaten.424424KOM (2000) 188 endg. Der Bericht beurteilt die Qualität der Umsetzung

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insgesamt positiv. Einige Staaten, wie Italien, Portugal und Luxemburg, waren damals ihrer Umsetzungsverpflichtung noch nicht oder noch nicht hinreichend nachgekommen.425425Vgl. KOM (2000) 188 endg., 3; s. auch das Vertragsverletzungsverfahren vgl. EuGH 21.10.1999 – C-430/98, BeckRS 2004, 77217 – Kommission/Luxemburg. Nach dem Bericht haben sich die meisten Mitgliedstaaten bei der Umsetzung stark an die Richtlinie angelehnt. Für Deutschland und Österreich wird vermerkt, dass die der zentralen Leitung auferlegten Pflichten umfassender definiert werden, was die Unterrichtung der örtlichen Unternehmensleitungen und der Gewerkschaftsorganisationen angeht.426426Vgl. für Deutschland § 5 EBRG, für Österreich § 177 Abs. 3 ArbVG. Für Österreich heißt es wörtlich:

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