1. Überblick
Die Parteien eines Kollektivvertrages in den Mitgliedstaaten agieren zwar autonom, sind aber einer Reihe von rechtlichen Bindungen durch das Unionsrecht unterworfen, obwohl es sich nicht um staatliche Akteure handelt. Die Sozialpartner können bei der Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen in Konflikt mit Grundfreiheiten oder dem Gleichheitssatz geraten. Diese Rechte sind gem. Art. 6 Abs. 1 EUV gleichrangig. Sofern die Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen Grundfreiheiten einschränkt, bedarf es einer Rechtfertigung nach Maßgabe des geltenden AEUV bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Kollektivverhandlungen selbst als Grundrecht geschützt ist. Hierdurch ist eine Abstimmung des Schutzes beider Rechte sicherzustellen.65
