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VI. Keine Anwendung des Kartellverbots (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Kollektivverträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen

Das auf die Kartellierung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen angelegte Recht auf Kollektivverhandlungen scheint mit dem Kartellverbot aus Art. 101 AEUV, das dem Schutz des freien Wettbewerbs dient, in einem Konflikt zu stehen. Das Kartellverbot bindet zumindest die Arbeitgeber als Unternehmen und damit auch deren Vereinigungen. Ob auch die Gewerkschaften ein Unternehmen iSv Art. 101 Abs. 1 AEUV sind, ist streitig und wird überwiegend zu Recht verneint.7979GA Jacobs, Schlussanträge v. 28.1.1999 – C-67/96 Rn. 227 – Albany; Schiek IJCLLIR 2020, 387 (401); aA Kordel, Arbeitsmarkt und Europäisches Kartellrecht, 2004, 38 f. Unabhängig davon, erfasst Art. 101 AEUV zumindest die Tarifverträge als Ausführungsgeschäft des Kartells der Arbeitgeber iRd Arbeitgeberorganisation.

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