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IV. Durchführung von Richtlinien durch die Sozialpartner (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Ursprünglich war streitig, ob die Umsetzung von Richtlinien iSv Art. 288 AEUV auch durch nationale Kollektivverträge erfolgen kann.6161Vgl. zum Meinungsstand Bödding, Die europarechtlichen Instrumentarien der Sozialpartner, 1996, 145 ff. Der EuGH hat die Umsetzung durch Kollektivvertrag grundsätzlich für zulässig erachtet, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ziel der Richtlinie tatsächlich erreicht wird.6262Vgl. EuGH 30.1.1985 – 143/83 Rn. 8, BeckRS 2004, 71657 – Kommission/Dänemark; 10.7.1986 – 235/84 Rn. 20, BeckRS 2004, 72506 – Kommission/Italien. Diese Rechtsprechung ist inzwischen in Art. 153 Abs. 3 AEUV kodifiziert, sodass ein Mitgliedstaat den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von Richtlinien übertragen kann. Nach Abs. 3 UAbs. 2 muss sich der Mitgliedstaat aber vergewissern, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem

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eine Richtlinie nach Art. 340 AEUV umgesetzt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben. Notfalls muss der Mitgliedstaat tätig werden, um das Ziel der Richtlinie zu erreichen.6363Zur Funktionsweise einer korrekten Richtlinienumsetzung durch Kollektivvertrag vgl. → 5. Kap.B.IV. Dabei sollen die nationalen Akteure nicht daran gehindert werden, einen über die von der jeweiligen Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards hinausgehenden Schutz zu gewähren (Art. 153 Abs. 4 AEUV).6464Vgl. EuGH 19.11.2019 – C-609/17, EuZW 2020, 69 – TSN ua, wonach keine Durchführung des Unionsrechts vorliegt, soweit die Mindeststandards überschießend umgesetzt werden.

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