Ursprünglich war streitig, ob die Umsetzung von Richtlinien iSv Art. 288 AEUV auch durch nationale Kollektivverträge erfolgen kann.61 Der EuGH hat die Umsetzung durch Kollektivvertrag grundsätzlich für zulässig erachtet, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ziel der Richtlinie tatsächlich erreicht wird.62 Diese Rechtsprechung ist inzwischen in Art. 153 Abs. 3 AEUV kodifiziert, sodass ein Mitgliedstaat den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von Richtlinien übertragen kann. Nach Abs. 3 UAbs. 2 muss sich der Mitgliedstaat aber vergewissern, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Seite 608
