Die zentrale Rechtsquelle in diesem Bereich ist die RL 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989.306 Sie regelt für alle Tätigkeitsbereiche und alle Beschäftigungsgruppen die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im betrieblichen Arbeitsschutz und wird deswegen auch als das „Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes“ bezeichnet.307 Die Bestimmungen der RL 89/391/EWG stellen Mindestnormen dar.308 Bereits geltende oder künftige nationale und gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Bestimmungen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz günstiger sind, werden durch die Richtlinie daher nicht berührt.309 Die Begründung in der Präambel der Richtlinie gibt in knappen Worten eine Übersicht über die bis dahin unternommenen Bemühungen und rechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des europäischen Arbeitsschutzes. Daraus geht auch klar hervor, dass die Richtlinie zwei Motive und Ansätze des Arbeitsschutzes verfolgt. Das erste Motiv ist sozialpolitischer Seite 463
