Während die bisher besprochenen Rechtsquellen unter dem Stichwort des technischen Arbeitsschutzes zusammengefasst werden können, geht es im Folgenden um einen Bereich, der auch unter dem Begriff des sozialen Arbeitsschutzes firmiert.354 Sozialer Arbeitsschutz bezieht sich auf den Arbeitszeitschutz, inklusive Urlaub355, und den Schutz besonderer Personengruppen.356 Die dazu ergangenen Richtlinien finden ihre Rechtsgrundlage in (nunmehr) Art. 153 Abs. 2 Buchst. b AEUV. Seite 470
