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IV. Gleichbehandlung hinsichtlich sonstiger Arbeitsbedingungen (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

In einem aufrechten Arbeitsverhältnis wird die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter, wenn es sich nicht um Entgeltfragen im Sinne des Art. 157 AEUV handelt,409409Soweit es sich bei einer vermögenswerten Leistung um „Entgelt“ handelt, kann sie nicht als Arbeitsbedingung iSd Gleichbehandlungsrichtlinie gewertet werden; vgl. EuGH 13.7.2000 – C-166/99, BeckRS 2004, 74610 – Defreyn; 30.3.2000 – C-236/98, BeckRS 2004, 75322 – JämO. vor allem durch die Art. 14 ff. RL 2006/54/EG gewährleistet.410410Zuvor war der materielle Regelungsgehalt in Art. 3 RL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG integriert. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2006/54/EG beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen, dass Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem widersprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beseitigen bzw. gleichheitswidrige kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen für nichtig zu erklären (Art. 23 Buchst. a und b RL 2006/54/EG ).

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