Gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2006/54/EG gilt das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zunächst hinsichtlich der Zugangsbedingungen zu unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie auch Regelungen, die in engem Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung stehen, etwa staatliche Leistungen, die einen Anreiz zur Annahme einer gering bezahlten Beschäftigung bieten,338 oder die Ausschreibung von Arbeitsplätzen.339 Die RL (EU) 2023/970 stellt hier insofern eine Ergänzung dar, als Arbeitgeber künftig auch sicherstellen Seite 298
