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III. Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2006/54/EG gilt das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zunächst hinsichtlich der Zugangsbedingungen zu unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position einschließlich des beruflichen Aufstiegs. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie bezieht sich das Diskriminierungsverbot auch auf Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie auch Regelungen, die in engem Zusammenhang mit dem Zugang zur Beschäftigung stehen, etwa staatliche Leistungen, die einen Anreiz zur Annahme einer gering bezahlten Beschäftigung bieten,338338EuGH 13.7.1995 – C-116/94, BeckRS 2004, 74179 – Meyers. oder die Ausschreibung von Arbeitsplätzen.339339EuGH 21.5.1985 – 248/83 Rn. 43, BeckRS 2004, 72607 – Kommission/Deutschland. Die RL (EU) 2023/970 stellt hier insofern eine Ergänzung dar, als Arbeitgeber künftig auch sicherstellen

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müssen, dass Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral sind.340340Art. 5 Abs. 3 RL (EU) 2023/970 . Eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung ist somit unionsrechtlich vorgegeben; in jenen Mitgliedstaaten, in denen ein drittes, oftmals neutrales Geschlecht anerkannt ist, auch in dieser Hinsicht. Dazu Sagan DRdA 2024, 255 (257). Damit sind die Mitgliedstaaten nunmehr im Ergebnis auch dazu verpflichtet, anders als noch in der soeben zitierten Rs. Kommission/Deutschland, eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung gesetzlich zwingend zu regeln.

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