Die Garantie des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit, unabhängig vom Geschlecht, ist sowohl in Art. 157 Abs. 1 AEUV als auch in Art. 4 sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2006/54/EG verankert. Hinzu kommt die Gewährleistung in Art. 23 Abs. 1 GRC. Im Unterschied zu den anderen geschützten Gründen gibt es daher eine zusätzliche primärrechtliche Verankerung, der deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil der EuGH bereits seit den 1970er Jahren in stRspr judiziert, dass Art. 157 Abs. 1 AEUV unmittelbar horizontal wirkt. Mangels unmittelbarer Horizontalwirkung von Richtlinien im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kommt daher vor allem der Abgrenzung vom Entgelt zu den anderen Arbeitsbedingungen, bei denen sich der Schutz vor Ungleichbehandlungen ausschließlich nach der RL 2006/54/EG richtet, besondere Bedeutung zu.
