Bereits in den RL 2006/54/EG , 2000/78/EG und 2000/43/EG sind Maßnahmen enthalten, die auf die tatsächliche Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung abzielen und nicht erst dann ex post im Sinne des Antidiskriminierungsrechts ansetzen, wenn bereits eine Ungleichbehandlung stattgefunden hat. So sehen etwa Art. 20 RL 2006/54/EG und Art. 13 RL 2000/43/EG vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen zu <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 329 Seite 329
bezeichnen hat, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Rasse oder ethnischen Herkunft zu fördern (bzw. zudem zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen). Diesen obliegt es auch, Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen und deren Beschwerde nachzugehen, unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchzuführen sowie unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen. Die RL 2000/78/EG wiederum normiert etwa iZm dem geschützten Grund Behinderung in ihrem Art. 5 die Arbeitgeberverpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne tatsächlicher Gleichstellung zu gewährleisten.