Aus Art. 27 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 4 RL 2004/38/EG ergibt sich, dass die Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit alle Bereiche der Freizügigkeit betreffen, also Ausreise, Einreise und Aufenthalt, einschließlich Verbleib der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. In Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG wird ausdrücklich klargestellt, dass Einschränkungen nicht zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke erfolgen dürfen.427 Auch Daueraufenthaltsberechtigte können aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG ). Aufgrund der bereits erworbenen starken Rechtsposition dieses Personenkreises sind hieran jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, sodass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit möglich ist. Mit Hilfe des Art. 28 RL 2004/38/EG soll ein erhöhter Schutz gegen Ausweisung gewährleistet werden, indem die Mitgliedstaaten gehalten sind, vor dem Erlass einer Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen den Grad der Bindung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat (wie zB die Dauer des bisherigen Aufenthalts, sein Alter und seinen Gesundheitszustand) zu beachten. Damit folgt der Richtliniengeber der Rechtsprechung des EuGH,428 wonach eine Maßnahme, mit der eine der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten eingeschränkt wird, nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
