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I. Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Art. 45 Abs. 3 AEUV stellt das Freizügigkeitsrecht unter den Vorbehalt von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Damit erkennt das Unionsrecht die nationalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an. Die Anerkennung dieses Bedürfnisses ist nicht auf den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt. Vielmehr finden wir diese Einschränkung auch im Recht der anderen Marktfreiheiten.424424Für die Warenverkehrsfreiheit in Art. 36 AEUV, für die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Art. 52 Abs. 1 AEUV. Materiell-rechtlich konkretisiert wird der Vorbehalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch die Art. 27 ff. RL 2004/38/EG .425425Zuvor geregelt in der auf der Grundlage von Art. 56 EWGV [Art. 52 AEUV] erlassenen RL 64/221/EWG vom 25.2.1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. EG 1964 P 56, 850. Zudem soll diese sekundärrechtliche Konkretisierung dafür Sorge tragen, dass bei Beschränkungen der Freizügigkeit dem Betreffenden Verfahrensgarantien eingeräumt werden, um die Einschränkungen einer Überprüfung zuführen zu können. Der EuGH hat die Funktion und Aufgabenstellung der Vorgänger-RL 64/221/EWG wie folgt beschrieben:

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