Dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht ein Suchprozess voraus. Dieser kann rein individuell zwischen den beiden potenziellen Vertragschließenden erfolgen; es werden Stellenangebote und Arbeitsgesuche ausgetauscht. Bei grenzüberschreitender Anbahnung des Arbeitsverhältnisses können damit auch Reisen in andere Mitgliedstaaten verbunden sein. Insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und potentielle Ansprüche auf soziale Vergünstigungen ist allerdings zu unterscheiden, ob Personen erstmals zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, oder ob sie bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben. Im ersten Fall gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zum Arbeitsmarkt, also vor allem die sogleich zu besprechenden Ein- und Ausreiserechte, im zweiten Fall aufgrund von Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 auch im Hinblick auf steuerliche und soziale Vergünstigungen.402 Letzteres wurde bereits zuvor iZm den Rechten der Arbeitnehmer sowie ihrer Familienangehörigen thematisiert.403 Seite 202
