Wie oben gezeigt395 haben Familienangehörige iSd Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG eines EU-Staatsangehörigen ein vom Arbeitnehmer abgeleitetes Ein- und Ausreiserecht sowie ein Aufenthaltsrecht. Damit wäre aber das Freizügigkeitsrecht noch nicht vollkommen. Möglicherweise könnte ein Arbeitnehmer seinen Wunsch, in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu arbeiten, deshalb nicht realisieren wollen, weil ein ihn begleitender Familienangehöriger in diesem Staat auf eine Erwerbstätigkeit verzichten müsste. Dieses Hindernis wird jedoch durch die Vorschrift des Art. 23 RL 2004/38/EG beseitigt. Danach können die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen ihrerseits im gesamten Hoheitsgebiet des fremden Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben. Dieses Recht zur Arbeitnehmertätigkeit haben die Familienangehörigen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. Die Probleme bei der Anwendung dieser Vorschrift zeigt folgender richtungweisender Fall:
