Große Schwierigkeiten bereitet nach wie vor der Bereich der Qualifikationsanforderungen. Berufe und Berufsbilder haben sich oft über viele Jahrzehnte, ja Jahrhunderte in einem spezifischen nationalen Kontext entwickelt. Daraus sind häufig formalisierte Berufsbildungsordnungen hervorgegangen. Wäre es den Mitgliedstaaten überlassen, für die Aufnahme eines Berufs jeweils die nationalen Vorschriften zugrunde zu legen, würde in vielen Fällen daraus eine Zugangssperre zu dem jeweiligen Arbeitsplatz für Ausländer resultieren. Dies stünde mit dem Gedanken eines europäischen Arbeitsmarktes und seiner Realisierung durch Freizügigkeitsvorschriften nicht im Einklang. Gleichwohl gilt nach wie vor der Grundsatz, dass, solange die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf nicht harmonisiert sind (etwa in den rechtsberatenden Berufen), die Mitgliedstaaten selbständig festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind.362 Grenzen werden dieser Regelungsbefugnis jedoch durch Art. 45 AEUV in seiner Ausprägung als Beschränkungsverbot gesetzt.363 Seite 192
