vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Sicherung der Arbeitsvertragsfreiheit (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Arbeitsvertragsfreiheit bedeutet in erster Linie die Freiheit, sich den Vertragspartner frei suchen zu können (Abschlussfreiheit). Diese Freiheit ist im deutschen und österreichischen Arbeitsrecht vorgesehen.359359Vgl. Hromadka/Maschmann Arbeitsrecht Bd. 1: Individualarbeitsrecht, 8. Aufl. 2023, Rn. 35; Marhold/Brameshuber/Friedrich ÖstArbR S. 12 f. Für EU-Ausländer erfolgt diese Sicherstellung durch Art. 1–3 VO (EU) Nr. 492/2011 . Art. 1 leg cit verankert den Grundsatz, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden Recht und den Verwaltungsvorschriften aufnehmen und ausüben können. Damit ist der Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs zu verfügbaren Stellen ausgesprochen. Das Recht zur Anbahnung von Arbeitsverträgen und das Recht zum Abschluss des Arbeitsvertrags, ohne dass sich Diskriminierungen ergeben dürfen, ist durch Art. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 gewährleistet. Art. 3 Abs. 1 leg cit setzt alle mitgliedstaatlichen Vorschriften außer Kraft, die in irgendeiner Weise Stellenangebote und Arbeitsgesuche, überhaupt den Zugang zur Beschäftigung, von irgendwelchen Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten. Damit sind automatisch alle administrativen Beschränkungen, wie insbesondere eine Arbeitserlaubnis für EU-Ausländer, aufgehoben.

Seite 191

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte