vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Verfahrensrecht (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Art. 30 bis 33 RL 2004/38/EG enthalten Verfahrensgarantien zugunsten der von freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen Betroffenen.456456Vgl. ausführlich zum Verfahrensrecht mit Bezug auf die Vorgängervorschriften in der RL 64/221/EWG Rodière Droit social de l’Union Européenne, 3. Aufl. 2008, Rn. 243 ff. Nach Art. 15 RL 2004/38/EG finden diese Garantien sinngemäß auch auf jede andere Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit beschränkt.457457Vgl. EuGH 10.9.2019 – C-94/18 Rn. 71, ZAR 2020, 195 – Chenchooliah. Art. 30 RL 2004/38/EG sieht die Pflicht zur Verbescheidung vor, wenn die Freizügigkeit oder das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung beschränkt wird; es bedarf demnach einer schriftlichen Mitteilung dergestalt, dass Inhalt und Wirkung nachvollziehbar sind. Art. 30 Abs. 2 RL 2004/38/EG statuiert einen Begründungszwang, damit der Betroffene die Möglichkeit hat, seine Verteidigung darauf einzurichten.458458Auf eine Verpflichtung der Behörden, diese Mitteilung in die Muttersprache des Betroffenen zu übersetzen, hat der Richtliniengeber allerdings verzichtet, vgl. KOM (2001) 257 endg. zu Art. 28 Nr. 1 RL 2004/38/EG . Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Betroffenen gegen beschränkende Maßnahmen Rechtsbehelfe bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmestaats zu garantieren (Art. 31 Abs. 1 RL 2004/38/EG ). Wichtig ist, dass nach Art. 30 Abs. 3 Satz 2 RL 2004/38/EG mindestens ein Monat zwischen dem Zugang der Mitteilung und dem beabsichtigten Ausweisungstermin liegen muss. Dies ist eine Bestätigung der Rechtsauffassung, dass sich der Betroffene bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig im Hoheitsgebiet aufhalten darf. Zudem ist eine Ausweisung grundsätzlich459459Ausnahmen davon bestehen, wenn die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wurde, sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung stützt oder die Betroffenen bereits früher die Möglichkeit hatten, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wurde, auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit iSd Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG beruht. dann unzulässig, wenn der Betroffene um vorläufigen Rechtschutz ersucht hat und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde460460Vgl. EuGH 2.6.2005 – C-136/03, NVwZ 2006, 72 – Dörr und Ünal. (Art. 31 Abs. 2 RL 2004/38/EG ). Zwar können die Mitgliedstaaten dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen (gerichtlichen) Verfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden (Art. 31 Abs. 4 RL 2004/38/EG ).

Seite 217

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte