Auch Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, können ein Daueraufenthaltsrecht auf Grund der Freizügigkeits-RL erwerben, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (Art. 18 RL 2004/38/EG ). Abweichend davon besteht auch für Familienangehörige gem. Art. 17 Abs. 3 RL 2004/38/EG ein erleichterter Zugang zum Daueraufenthalt, der wiederum an das begünstigte Daueraufenthaltsrecht des Arbeitnehmers Seite 188nach Art. 17 Abs. 1 leg cit anknüpft. Insofern kann auch von einem abgeleiteten Recht auf Daueraufenthalt gesprochen werden.
