Das begünstigte Daueraufenthaltsrecht des Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr erwerbstätig und dort auch nicht aktiv auf Arbeitssuche ist, ist in Art. 17 RL 2004/38/EG verankert. Entsprechend dem Ziel dieser Vorschrift, nämlich die Freizügigkeitsregelung des Art. 45 AEUV zu spezifizieren, genießen Arbeitnehmer gegenüber anderen Unionsbürgern erhebliche Vergünstigungen. Während letztere ein Daueraufenthaltsrecht nur erwerben, wenn sie einen rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat nachweisen können (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG ), haben Arbeitnehmer, die sich auf Art. 17 berufen können, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht auch nach geringerer Verweildauer. Art. 17 RL 2004/38/EG unterscheidet vier Fallgestaltungen. Grundsätzlich wird das Daueraufenthaltsrecht an einen gewissen Grad der Integration des Arbeitnehmers in die Gesellschaft des Wohnsitzstaats geknüpft, die das Zurücklegen bestimmter Beschäftigungs- bzw. Seite 187
