Wie bereits ausgeführt, umfasst die Freizügigkeit auch das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten; die einschlägigen Regeln für das Aufenthaltsrecht bis zu fünf Jahren finden sich in Art. 7 RL 2004/38/EG . Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind dabei entsprechend der Aufzählung nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. a–d RL 2004/38/EG etwa die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls oder Arbeitssuche bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung.345 In dem durch die RL 2004/38/EG vorgegebenen abgestuften System zum Aufenthaltsrecht folgt sodann das Recht auf Daueraufenthalt. Nach ihrem Art. 16 hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Darüber hinaus besteht für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein – im Vergleich zu ökonomisch inaktiven Unionsbürgern – relativ leicht zu erwerbendes Recht auf Daueraufenthalt, insbesondere bei dauerhaftem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (Art. 17 RL 2004/38/EG ). Insofern kann auch von einem erleichterten Zugang zu einem Daueraufenthalt bzw. von einem begünstigten Daueraufenthaltsrecht gesprochen werden. Dieses Daueraufenthaltsrecht richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der RL 2004/38/EG .346 Die Gewährung dieses begünstigten Daueraufenthaltsrechts trägt dem Interesse von Arbeitnehmern Rechnung, die aufgrund ihrer Beschäftigung in einem bestimmten Mitgliedstaat sich so weit in das Leben der Gesellschaft integriert haben, dass es ihrem Wunsch entspricht, auch nach Beendigung der Beschäftigung in diesem Land zu verbleiben. Die RL 2004/38/EG erkennt an, dass das Daueraufenthaltsrecht des Arbeitnehmers sich ebenso auf seine Familienangehörigen erstrecken muss bzw. beim Tod des Arbeitnehmers im Verlauf seines Erwerbslebens auch den Angehörigen seiner Familie zuerkannt werden muss. Mit dieser Begründung ist bereits die Struktur des Daueraufenthaltsrechts vorgegeben.347
