Die Gleichstellung des Wanderarbeitnehmers, aber auch die Frage, welche Maßnahmen Arbeitnehmer davon abhalten können, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen, darf sich nicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche und Leistungen im engeren Sinne beschränken, denn die Rechtsposition eines Arbeitnehmers wird wesentlich auch durch weitere Gegebenheiten bestimmt, die einerseits sozialrechtlicher, andererseits steuerrechtlicher <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 171 Seite 171
Natur sind. Erst die Mitberücksichtigung dieser Bereiche führt daher zu einer echten Gleichstellung zwischen inländischen und ausländischen Arbeitnehmern und zu einer Effektivierung der Freizügigkeit. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 füllt demnach eine wichtige Lücke in der arbeitsrechtlichen Gleichstellung inländischer und ausländischer Arbeitnehmer.