Das Recht der Freizügigkeit erschöpft sich nicht im Gebot der Gleichbehandlung bzw. Verbot der Diskriminierung. Der EuGH hat zunehmend die Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot hinaus mit einem Beschränkungsverbot ausgestattet. Zuerst ist dies auf dem Gebiet der Warenverkehrsfreiheit geschehen. Berühmt ist hierbei die Entscheidung in der Rs. Rewe (allgemein besser bekannt unter der Bezeichnung Cassis de Dijon).234 Diese Konzeption der Grundfreiheiten ist sodann auf die Dienstleistungsfreiheit der Art. 56 ff. AEUV ausgedehnt worden.235 Der EuGH hat diese Linie beibehalten. Dem Gedanken der Effektivierung der Grundfreiheiten durch die Statuierung von Beschränkungsverboten will er auch im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit Geltung verschaffen. Danach stehen die Vorschriften über die Freizügigkeit Regelungen entgegen, die geeignet sind, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten (im Sinne von „es weniger attraktiv zu machen“), von der Freizügigkeit Gebrauch zu machen; dies auch, wenn die Regelung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers gilt.236 Ob dies hingegen so wie beim Diskriminierungsverbot auch für private Arbeitgeber, dh insbesondere bei Maßnahmen in Einzelarbeitsverträgen gilt, ist umstritten.237 In stRsp bejaht hat der EuGH die Geltung des Beschränkungsverbotes lediglich im Hinblick auf staatliche sowie tarif- und sonstige kollektivvereinbarungsrechtliche Regelungen.238
