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II. Verbot der mittelbaren Diskriminierung (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Eine mittelbare Benachteiligung (auch verdeckte oder indirekte Benachteiligung genannt) liegt vor, wenn Regelungen so gestaltet sind, dass sie zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber überwiegend doch EU-Ausländer betreffen. Angeknüpft wird dabei an ein vermeintlich neutrales Unterscheidungskriterium, das sich seinem Wesen nach eher auf EU-Ausländer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann, sodass folglich die Gefahr besteht, dass EU-Ausländer im Ergebnis besonders benachteiligt werden.188188EuGH 23.5.1996 – C-237/94 Rn. 20, BeckRS 2004, 75327 – O’Flynn. Eine derartige Benachteiligung stellt aber nicht in jedem Fall eine unzulässige mittelbare Diskriminierung dar: Die Benachteiligung kann unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es wird ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel zur Erreichung des Zieles sind angemessen und erforderlich, also im Ergebnis verhältnismäßig.

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