Art. 45 AEUV sowie Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 verbieten jede unmittelbare, aber auch jede mittelbare Diskriminierung.183 Unmittelbare Diskriminierung bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium benutzt wird. Das am häufigsten zitierte Beispiel einer unmittelbaren Diskriminierung war eine frühere Bestimmung des französischen Code du travail maritime 1926, wonach das Verhältnis von französischen Seeleuten auf Handelsschiffen zu Seeleuten anderer Staatsangehörigkeit drei zu eins sein musste.184 Unmittelbare Diskriminierungen können auch bei der Anwendung von internationalen Abkommen entstehen, da diese in der Regel nur auf die Staatsangehörigen der vertragsschließenden Parteien Anwendung finden. Art. 45 Abs. 2 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Abkommen zugunsten aller Wanderarbeitnehmer anzuwenden, solange eine Ungleichbehandlung nicht durch die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit des Abkommens gerechtfertigt ist.185
