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I. Verbot der unmittelbaren Diskriminierung (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Art. 45 AEUV sowie Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 verbieten jede unmittelbare, aber auch jede mittelbare Diskriminierung.183183Vgl. EnzEuR VII/Terhechte § 1 Rn. 69; Riesenhuber EurArbR § 3 Rn. 34 ff. Zur Grenzziehung und den damit verbundenen Schwierigkeiten, allerdings am Beispiel des Gleichbehandlungsrechts, s. Santagata ZESAR 2020, 253 ff. Unmittelbare Diskriminierung bedeutet, dass die Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium benutzt wird. Das am häufigsten zitierte Beispiel einer unmittelbaren Diskriminierung war eine frühere Bestimmung des französischen Code du travail maritime 1926, wonach das Verhältnis von französischen Seeleuten auf Handelsschiffen zu Seeleuten anderer Staatsangehörigkeit drei zu eins sein musste.184184In der Entscheidung EuGH 4.4.1974 – 167/73, BeckRS 2004, 71904 – Kommission ./. Frankreich, wurde diese französische Bestimmung als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für unzulässig erklärt; vgl. dazu auch → 2. Kap.H.I. Unmittelbare Diskriminierungen können auch bei der Anwendung von internationalen Abkommen entstehen, da diese in der Regel nur auf die Staatsangehörigen der vertragsschließenden Parteien Anwendung finden. Art. 45 Abs. 2 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Abkommen zugunsten aller Wanderarbeitnehmer anzuwenden, solange eine Ungleichbehandlung nicht durch die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit des Abkommens gerechtfertigt ist.185185EuGH 15.1.2002 – C-55/00, BeckRS 2004, 77553 – Gottardo.

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