Gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 45 Abs. 2 AEUV ist lex specialis gegenüber der Vorschrift des Art. 18 AEUV. In dieser ist das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert, das als eigenständige Grundlage nur auf Fallgestaltungen anzuwenden ist, für die der AEUV keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.176 Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dieser Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit durch Art. 45 Abs. 2 AEUV durchgeführt und konkretisiert worden. Auf Art. 18 AEUV ist deshalb bei Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht einzugehen.177 Sekundärrechtlich fortgeschrieben wird das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 und ebenso in Art. 24 RL 2004/38/EG .178 Damit ist gewährleistet, dass im Hinblick auf die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, einschließlich der beruflichen Wiedereingliederung bei Arbeitslosigkeit, Inländer und EU-Ausländer Seite 150
