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F. Verbot der Ausländerdiskriminierung und Beschränkungsverbot (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Gem. Art. 45 Abs. 2 AEUV umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 45 Abs. 2 AEUV ist lex specialis gegenüber der Vorschrift des Art. 18 AEUV. In dieser ist das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert, das als eigenständige Grundlage nur auf Fallgestaltungen anzuwenden ist, für die der AEUV keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.176176EuGH 26.11.2002 – C-100/01 Rn. 25, NVwZ 2003, 67 – Oteiza Olazabal; 29.4.2004 – C-387/01 Rn. 57, EuZW 2004, 413 – Weigel. Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dieser Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit durch Art. 45 Abs. 2 AEUV durchgeführt und konkretisiert worden. Auf Art. 18 AEUV ist deshalb bei Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht einzugehen.177177EuGH 11.1.2007 – C-40/05 Rn. 34, EuZW 2007, 254 – Lyyski. Sekundärrechtlich fortgeschrieben wird das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 und ebenso in Art. 24 RL 2004/38/EG .178178Vgl. zur Vereinbarkeit von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG mit Art. 18 iVm Art. 45 AEUV EuGH 4.6.2009 – C-22/08 und C-23/08, EuZW 2009, 702 – Vatsouras und Koupatantze. Damit ist gewährleistet, dass im Hinblick auf die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, einschließlich der beruflichen Wiedereingliederung bei Arbeitslosigkeit, Inländer und EU-Ausländer

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völlig gleichgestellt sind. EU-Ausländer haben sohin einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung.179179Calliess/Ruffert/Brechmann AEUV Art. 45 Rn. 46. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 bezieht sich die Gleichstellung zudem auf soziale und steuerliche Vergünstigungen. Da die genannte Vorschrift nur die besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots des Art. 45 Abs. 2 AEUV ist, ist dieser auch gleich auszulegen.180180EuGH 12.5.2021 – C-27/20 Rn. 24, GRUR-RS 2021, 10499 – CAF.

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