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II. Rechte der Familienangehörigen (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Das Freizügigkeitsrecht wäre unvollkommen, wenn es nicht auch die familiäre Situation der Arbeitnehmer berücksichtigen würde. Das Unionsrecht sieht den Wanderarbeitnehmer nicht als bloße Arbeitskraft, sondern in seiner personellen und familiären Komplexität. In diesem Sinne judiziert auch der EuGH: Hindernisse, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Bedingungen der Integration der Familie in das Leben des Aufnahmestaats entgegenstellen, sind möglichst zu beseitigen.150150Zu den einschlägigen Judikaten sogleich. Vgl. auch das berühmte Zitat von Max Frisch: „[...]: man hat Arbeitskräfte gerufen, und es kommen Menschen.“ (Frisch, Vorwort, in Seiler, Gespräche mit italienischen Arbeitskräften in der Schweiz, 1965). In diesem Sinne Pedone Mélanges offerts/Touffait S. 312; vgl. auch Thüsing EurArbR § 2 Rn. 20.

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