Das Freizügigkeitsrecht wäre unvollkommen, wenn es nicht auch die familiäre Situation der Arbeitnehmer berücksichtigen würde. Das Unionsrecht sieht den Wanderarbeitnehmer nicht als bloße Arbeitskraft, sondern in seiner personellen und familiären Komplexität. In diesem Sinne judiziert auch der EuGH: Hindernisse, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Bedingungen der Integration der Familie in das Leben des Aufnahmestaats entgegenstellen, sind möglichst zu beseitigen.150
