Art. 45 Abs. 4 AEUV schließt die Anwendung des Freizügigkeitsrechts für Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung aus. Der Wortlaut der Bestimmung könnte die Vermutung nahelegen, dass jegliche Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung automatisch zu einer Nichtanwendung des Art. 45 AEUV führt. Eine solche grammatikalische Auslegung würde indes der Funktion und Systematik der Freizügigkeitsbestimmungen nicht gerecht werden. Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des EuGH zugrunde.113 Dass die Tätigkeit als Studienreferendar eine Beschäftigung als Arbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV darstellt, wurde bereits ausgeführt.114 In der Folge kam es in der Rs. Lawrie Blum daher allein darauf an, ob es sich bei der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Studienreferendar um eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung iSv (nunmehr) Art. 45 Abs. 4 AEUV handelte. Der EuGH verneinte die Frage:
