Das Recht auf Freizügigkeit können nur solche Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die die Unionsbürgerschaft besitzen. Unionsbürger ist gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Wer nicht EU-Staatsangehöriger ist, kann sich nur dann auf das Recht der Freizügigkeit berufen, wenn spezielle Regelungen dies vorsehen. Zu denken ist dabei etwa an das Abkommen über den Europäischen Seite 125Wirtschaftsraum (EWR)83 oder das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit EG-Schweiz.84
