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II. Relevanz der Staatsangehörigkeit (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Das Recht auf Freizügigkeit können nur solche Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die die Unionsbürgerschaft besitzen. Unionsbürger ist gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Wer nicht EU-Staatsangehöriger ist, kann sich nur dann auf das Recht der Freizügigkeit berufen, wenn spezielle Regelungen dies vorsehen. Zu denken ist dabei etwa an das Abkommen über den Europäischen

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Wirtschaftsraum (EWR)8383ABl. EG 1994 L 1, 3. oder das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit EG-Schweiz.8484ABl. EG 2002 L 114, 1; vgl. Breitenmoser/Weyeneth EuZW 2012, 854 ff; Epiney SJZ 2/2009, 25 ff.

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