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D. Räumlicher Anwendungsbereich (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Die Art. 45 ff. AEUV gelten in räumlicher Hinsicht für sämtliche Gebiete, die Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV im Einzelnen festlegen. Darüber hinaus können die Freizügigkeitsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zum Zuge kommen, wenn die Arbeit außerhalb des abgesteckten Gebietes der EU geleistet wird. So hat der EuGH festgestellt, dass Personen, die berufliche Tätigkeiten teilweise oder vorübergehend außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft (nunmehr: Union) ausüben, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmern besitzen, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft (Union) oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufweist.124124Vgl. EuGH 12.12.1974 – 36/74, BeckRS 2004, 70975 – Walrave; 27.9.1989 – 9/88 – Lopes da Veiga; 29.6.1994 – C-60/93, BeckRS 2004, 77617 – Aldewereld. Eine Verbindung mit dem Gemeinschaftsgebiet (Gebiet der EU) ist etwa zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, eine Dauertätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausübt, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt. Da ein Schiff zum Hoheitsgebiet eines Staats gehört und im konkreten Falle dieses Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fuhr, kann, sofern auch das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem (in concreto: niederländischen) Hoheitsgebiet aufweist, eine solche auch zu den Innengrenzen der Europäischen Union angenommen werden.125125Vgl. EuGH 27.9.1989 – 9/88, NJW 1990, 3069 – Lopes da Veiga.

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