1. Grundrechte im Unionsrecht und ihr Verhältnis zur EMRK
Die binnenmarktakzessorische Entstehung des europäischen Arbeitsrechts führte frühzeitig zur Kritik an der mangelnden Garantie sozialer Rechte. Grundrechte waren zwar Bestandteil der Rechtsprechung des EuGH, der diese als allgemeine Grundsätze anerkannte153 und sie vornehmlich zur Kontrolle von Rechtsakten und Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten heranzog, wenn sie Gemeinschaftsrecht umsetzten.154 Es fehlte jedoch an einem Grundrechtskatalog. Ein erster legislatorischer Schritt, um dieses Defizit zu reduzieren, war die am 9.12.1989 feierlich von elf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) in Straßburg verabschiedete Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. „Mit ihr soll zum anderen feierlich bekräftigt werden, dass bei der Durchführung der Einheitlichen Akte die soziale Seite 42
