1. Sozialer Dialog
Der europäische Gesetzgeber hatte nach dem EWGV keine Kompetenzen für das Individualarbeitsrecht und erst recht nicht für das kollektive Arbeitsrecht. Rechtsangleichungen erfolgten wegen der Heterogenität der nationalen Rechtssysteme auch nicht vermittels der Binnenmarktkompetenz (→ 1. Kap.A.I.1).139 Sowohl die tatsächlichen Sozialpartnerbeziehungen als auch die rechtliche Ausgestaltung des kollektiven Arbeitsrechts (Recht auf Kollektivverhandlungen, Arbeitskampfrecht, Arbeitnehmerbeteiligung an unternehmerischen Entscheidungen) sind in den Mitgliedstaaten sehr verschieden. Auch die Intensität der Regelung der kollektiven Arbeitsbeziehungen ist in jedem Mitgliedstaat historisch gewachsen und damit spezifisch. Auf europäischer Ebene hatten sie zunächst keine originäre Rechtsstellung.
