Die Niederlassungsfreiheit hatte darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf die nationale Unternehmensmitbestimmung113, zumindest für Deutschland, dessen Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat im Vergleich der Mitgliedstaaten am intensivsten ist.114 Zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit setzt die Europäische Union im Gesellschaftsrecht zum einen auf den Wettbewerb der nationalen Rechtsordnungen, zum anderen auf genuin europäische, transnationale Gesellschaftsformen wie die SE (→ 5. Kap.G.I). Für die SE besteht kein eigenes, europäisches Mitbestimmungsmodell.115 Einer Erstreckung des nationalen Mitbestimmungsrechts auf ausländische Gesellschaften steht nach überwiegender Ansicht die Niederlassungsfreiheit entgegen.116 Zulässig wäre höchstens eine verhandelte Mitbestimmung mit einer gesetzlichen Auffangregelung, damit kein unverhältnismäßiger Seite 30
