Das europäische Arbeitsrecht ist keine geschlossene Regelung der Arbeitsbeziehungen, sondern hat einen fragmentarischen Charakter. Neben genuinen Bereichen, wie der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Teil des Binnenmarktes, entwickelte es sich in einem großen Teilbereich aus dem Konflikt der Grundfreiheiten mit den nationalen Rechtsordnungen und ist ein Produkt wiederholter Krisen, die die europäische Integration forciert haben. Die sozialen Grundrechte und das europäische Arbeitsrecht ergänzen den Binnenmarkt um eine soziale Dimension, die aber ergänzend zu den nationalen Regelungen hinzutritt. Die dabei entstandenen Kompromisse prägen Seite 32
