vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Rom I-VO

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Durch die freie Rechtswahl bestünde jedoch bei Arbeitsverträgen die Gefahr, dass durch die Wahl eines ausländischen Rechts zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher sieht Art 8 der Rom I-VO für Individualarbeitsverträge Einschränkungen des Grundsatzes der freien Rechtswahl vor, um – ebenso wie die EuGVVO – den sozial und wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen.8282 Rudisch in: Czernich/Heiss (Hg), Art 6 EVÜ Rn 1; HK-BGB/A. Staudinger, 10. Aufl 2019, Rom I-VO Art. 8 Rn 1; Wolfsgruber-Ecker in ZellKomm, 3. Auflage Wien 2018, Art 8 und 9 Rom I-VO Rn 6; Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn 10; Windisch-Graetz, ZfRV 2015, 193. Art 8 der Rom I-VO entspricht strukturell im Wesentlichen dem früheren Art 30 EGBGB8383 Kindler, Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs, 51; Deinert, RdA 2009, 145., der Art 6 des EVÜ überwiegend wortgleich8484 Windisch-Graetz, ZfRV 2015, 194. übernommen hatte.8585Insofern sei auch auf die einschlägige Kommentarliteratur zum bis zum In-Kraft-Treten der Rom I-VO maßgeblichen EGBGB in allen Kommentaren zum BGB verwiesen. Gem Art 8 Abs 1 der Rom I-VO darf bei Individualarbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach den Abs 2, 3 und 4 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte