Durch die freie Rechtswahl bestünde jedoch bei Arbeitsverträgen die Gefahr, dass durch die Wahl eines ausländischen Rechts zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher sieht Art 8 der Rom I-VO für Individualarbeitsverträge Einschränkungen des Grundsatzes der freien Rechtswahl vor, um – ebenso wie die EuGVVO – den sozial und wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen.82 Art 8 der Rom I-VO entspricht strukturell im Wesentlichen dem früheren Art 30 EGBGB83, der Art 6 des EVÜ überwiegend wortgleich84 übernommen hatte.85 Gem Art 8 Abs 1 der Rom I-VO darf bei Individualarbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach den Abs 2, 3 und 4 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
