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C. International zwingende Vorschriften (Eingriffsnormen)

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

In Art 9 Abs 1 der Rom I-VO wurde erstmals in Anlehnung an die Entscheidung Arblade117117EuGH Rs C-369/96 und C-376/96 (Arblade) EU:C:1999:575. eine Definition der Eingriffsnorm europarechtlich verankert.118118 Freitag in: Reithmann/Martiny (Hg), Internationales Vertragsrecht, Rn 5.16; HK-BGB/A. Staudinger, 10. Aufl 2019, Rom I-VO Art 9 Rn 2; Pfeiffer, EuZW 2008, 628; Tscherner, Arbeitsbeziehungen, 46 ff. Danach ist eine Eingriffsnorm „eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe“ der Rom I-VO „auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen“. Eingriffsnormen kommt somit international zwingende Wirkung zu, ihnen gebührt sowohl gegenüber einer aufgrund Rechtswahl anzuwendenden Norm als auch gegenüber einer aufgrund objektiver Anknüpfung anzuwendenden Norm Vorrang.119119 Freitag in: Reithmann/Martiny (Hg), Internationales Vertragsrecht, Rn 5.13 fff; Oetker in: MünchArbR, 4. Aufl, § 13 Rn 67; ErfK/Schlachter, 20. Aufl. 2020, Rom I-VO Art. 3- Art. 9 Rn. 21; Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, § 5 Rn 24; Windisch-Graetz, ZfRV 2015, 193. Art 9 Abs 1 der Rom I-VO verschafft somit den international zwingenden Normen des Rechts des Gerichtsortes (lex fori) Geltung.

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