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A. Allgemeines zur Rom I-VO

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Mit der EuGVVO sind zwar Regelungen gefunden worden, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das zuständige Gericht bestimmen. Jedoch enthalten diese Regelungen keine Vorschriften dahingehend, welches materielle Recht auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden ist, wenn der Gerichtsstand einmal festgestellt ist. Für vertragliche Schuldverhältnisse wurde zunächst am 19.6.1980 mit dem Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) eine kollisionsrechtliche Regelung getroffen, deren arbeitsrechtliche Vorschriften in wesentlichen Punkten mit dem EuGVÜ vergleichbar waren. Das Abkommen trat in der Mehrheit der Mitgliedstaaten am 1.4.1991 in Kraft und galt später in allen EU-Mitgliedstaaten.7575 Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 203; Rudisch in: Koppensteiner (Hg), aaO 30. Wie bereits erwähnt wurde das EVÜ durch die Rom I-VO ersetzt, welche auf Verträge, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden, anzuwenden ist. Seitdem ist innerhalb der EU das materielle Arbeitskollisionsrecht nicht mehr durch völkerrechtliche Abkommen, sondern auf Verordnungsebene geregelt. Im Bereich des Arbeitsrechts hat sich die Systematik der kollisionsrechtlichen Regelungen mit dem Wechsel vom EVÜ zur Rom I-VO jedoch im Wesentlichen nicht verändert.7676Vgl Pfeiffer, EuZW 2008, 627.

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