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J. Beschränkung des Bleiberechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Art 45 Abs 3 AEUV stellt das Freizügigkeitsrecht unter den Vorbehalt von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Damit erkennt das Gemeinschaftsrecht die nationalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an. Die Anerkennung dieses Bedürfnisses ist nicht auf den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt. Vielmehr finden wir diese Einschränkung auch im Recht der anderen Marktfreiheiten.285285Für die Warenverkehrsfreiheit in Art 36 AEUV, für die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Art 52 Abs 1 AEUV. Der Vorbehalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ist sekundärrechtlich durch die Art 27 ff der Unionsbürgerrichtlinie konkretisiert.286286Zuvor geregelt in der auf der Grundlage von Art 56 EWGV [Art 52 AEUV] erlassenen RL 64/221/EWG vom 25.2.1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, ABlEG 1964, 850. Die Vorschriften sollen materiell-rechtlich den Vorbehalt des Art 45 Abs 3 AEUV konkretisieren, aber

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auch dafür Sorge tragen, dass bei Beschränkungen der Freizügigkeit dem Betreffenden Verfahrensgarantien eingeräumt werden, um die Einschränkungen einer Überprüfung zuführen zu können. Der EuGH hat die Funktion und Aufgabenstellung der Vorgänger-RL 64/221/EWG wie folgt beschrieben:

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