Art 45 Abs 3 AEUV stellt das Freizügigkeitsrecht unter den Vorbehalt von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Damit erkennt das Gemeinschaftsrecht die nationalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an. Die Anerkennung dieses Bedürfnisses ist nicht auf den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt. Vielmehr finden wir diese Einschränkung auch im Recht der anderen Marktfreiheiten.285 Der Vorbehalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ist sekundärrechtlich durch die Art 27 ff der Unionsbürgerrichtlinie konkretisiert.286 Die Vorschriften sollen materiell-rechtlich den Vorbehalt des Art 45 Abs 3 AEUV konkretisieren, aber Seite 156
