Das Verbleiberecht richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der RL 2004/38/EG .281 Die Gewährung eines Verbleiberechts trägt dem Interesse von Arbeitnehmern Rechnung, die aufgrund ihrer Beschäftigung in einem bestimmten Mitgliedstaat sich so weit in das Leben der Gesellschaft integriert haben, dass es ihrem Wunsch entspricht, auch nach Beendigung der Beschäftigung in diesem Land zu verbleiben. Die RL 2004/38/EG erkennt an, dass das Verbleiberecht des Arbeitnehmers sich ebenso auf seine Familienangehörigen erstrecken muss bzw beim Tode des Arbeitnehmers im Verlauf seines Erwerbslebens auch den Angehörigen seiner Familie zuerkannt werden muss. Mit dieser Begründung ist bereits die Struktur des Verbleiberechts vorgegeben.
