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H. Maßnahmen zur Durchsetzung

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Allein die Einräumung der vorgenannten Rechte, beseitigt noch nicht von sich aus die Hürden, denen Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit begegnen können. Bürokratische Verfahren, die Zeit und Geld kosten, können die Arbeitsaufnahme in einem anderen Land ebenfalls unattraktiv machen. Die RL 2014/54/EU verpflichtet daher die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, die den Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen die Ausübung ihrer Rechte erleichtern. Hierzu gehört auch eine verbesserte Informationspolitik, Art 10 RL 2014/54/EU .

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