Die Vorschrift des Art 7 Abs 2 VO (EU) Nr 492/2011 füllt eine wichtige Lücke in der arbeitsrechtlichen Gleichstellung inländischer und ausländischer Arbeitnehmer. Eine solche Gleichstellung darf sich nicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche und Leistungen im engeren Sinne beschränken. Die Rechtsposition eines Arbeitnehmers wird nämlich wesentlich auch durch weitere Gegebenheiten bestimmt, die einerseits sozialrechtlicher, andererseits steuerrechtlicher Natur sind. Erst die Mitberücksichtigung dieser Bereiche führt zu einer echten Gleichstellung zwischen inländischen und ausländischen Arbeitnehmern.
