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F. Beschränkungsverbot

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Das Recht der Freizügigkeit erschöpft sich nicht in dem unter E. besprochenen Gebot der Gleichbehandlung bzw Verbot der Diskriminierung. Der EuGH hat zunehmend die Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot hinaus mit einem Beschränkungsverbot ausgestattet. Zuerst ist dies auf dem Gebiet der Warenverkehrsfreiheit geschehen. Berühmt ist hierbei die Entscheidung in der Rs Rewe (allgemein besser bekannt unter der Bezeichnung Cassis de Dijon).213213EuGH Rs C-120/78 , EU:C:1979:42. Diese Konzeption der Grundfreiheiten ist sodann auf die Dienstleistungsfreiheit der Art 56 ff AEUV ausgedehnt worden. Für diese bedeutet das Verbot, dass die Tätigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat

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ansässigen Dienstleistungserbringers nicht unterbunden, behindert oder weniger attraktiv gemacht werden darf bzw im Anschluss an die neuere Rechtsprechung jede Regelung verboten ist, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert.214214In diesem Sinne unter Auswertung der Rspr des EuGH Seyr in: Lenz/Borchardt (Hg), Art 56 AEUV Rn 19. Der EuGH hat diese Linie beibehalten. Dem Gedanken der Effektivierung der Grundfreiheiten durch die Statuierung von Beschränkungsverboten will er auch im Bereich der Freizügigkeit Geltung verschaffen. Danach stehen die Vorschriften über die Freizügigkeit Regelungen entgegen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern, von der Freizügigkeit Gebrauch zu machen, auch wenn die Regelung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers gilt.215215Vgl Weerth in Lenz/Borchardt (Hg), Art 45 AEUV Rn 38; vgl aus der neueren Rsp: EuGH Rs C-232/01 (van Lent), EU:C:1979:42; Rs C-109/04 (Kranemann), EU:C:2005:187. Die Problematik soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

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