In den vorausgehenden Abschnitten wurde gezeigt, dass das Freizügigkeitsrecht einerseits die Überwindung nationaler aufenthaltsrechtlicher Hindernisse bei Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt, andererseits die Verankerung eines Diskriminierungsverbots im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse beinhaltet. Darin erschöpft sich aber das Freizügigkeitsrecht nicht. Wenn man generell als ein wesentliches Anliegen und Ziel der Vorschriften über die Grundfreiheiten die Überwindung nationalen Protektionismus ansehen kann, so kann als spezifische Aufgabe der Vorschriften über die Freizügigkeit neben den vorgenannten beiden Zielen die Beseitigung protektionistischer Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der nationalen Arbeitsmärkte genannt werden. So wie die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit versucht haben, die Produkte und Dienstleistungen des eigenen Lands zu Seite 165
