vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Räumlicher Anwendungsbereich

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Die Art 45 ff AEUV gelten in räumlicher Hinsicht für sämtliche Gebiete, die Art 52 EUV, Art 355 AEUV im Einzelnen festlegen. Darüber hinaus können die Freizügigkeitsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zum Zuge kommen, wenn die Arbeit außerhalb des abgesteckten Gemeinschaftsgebietes geleistet wird. So hat der EuGH festgestellt, dass Personen, die berufliche Tätigkeiten teilweise oder vorübergehend außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausüben, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmern besitzen, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufweist.144144Vgl EuGH Rs 36/74 (Walrave), EU:C:1974:140; Rs C-9/88 (Lopes da Veiga), EU:C:1989:346; Rs C-60/93 (Aldewereld), EU:C:1994:271. Der EuGH hat bspw eine Verbindung mit dem Gemeinschaftsgebiet bejaht, wenn ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, eine Dauertätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausübt, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt. Da ein Schiff zum Hoheitsgebiet eines Staats gehört und im konkreten Falle dieses Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fuhr, wurde eine hinreichend enge Verbindung mit dem niederländischen Hoheitsgebiet und damit zu den Innengrenzen der Europäischen Union angenommen.

Seite 110

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte