1. Rechte der Arbeitnehmer
Aus Art 45 Abs 3 lit a–c AEUV ergeben sich die Rechte auf Ein- und Ausreisefreiheit und das Aufenthaltsrecht, um sich auf Arbeitsstellen zu bewerben und eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auszuüben. Der besondere Charakter des EU-Aufenthaltsrechts ist immer wieder hervorgehoben worden. Er ist durch die Ausgestaltung echter subjektiver Rechte der Betroffenen gekennzeichnet. Während ansonsten das nationale Ausländerrecht Ausländer nicht als Rechtssubjekte, sondern als Objekt von Interessen des jeweiligen Staats behandelt, vermittelt das europäische Freizügigkeitsrecht dem Betroffenen subjektive Rechtspositionen, die nicht dem Ermessen der nationalen Ausländerbehörden unterliegen.147 Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich eindeutig der zweckgebundene Konnex zwischen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht mit der Suche bzw Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit.
