1. Primäres Gemeinschaftsrecht
Die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in den Art 45–48 AEUV enthalten. Das Recht der Freizügigkeit wurde schrittweise eingeführt. Art 45 Abs 1 AEUV bestimmt, dass innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Von Anfang an gehörte das Recht der Freizügigkeit zum Konzept des Gemeinsamen Marktes bzw seit dem 31.12.1992 des Binnenmarkts. Dieser umfasst gem Art 26 Abs 2 AEUV einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gem den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Zusammen mit der Niederlassungsfreiheit der Selbständigen bildet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht des freien Verkehrs von Personen.
