Der Vertrag von Amsterdam brachte die Übernahme der Vorschriften des Abkommens über die Sozialpolitik in einen Titel XI. Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend (Art 136 ff EG). Möglich war dies <i>Fuchs/Marhold/Friedrich</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 6</sup> (2020), Seite 24 Seite 24
geworden durch den Regierungswechsel im Vereinigten Königreich im Jahr 1997. Der neugeschaffene Art 137 EG [Art 153 AEUV] beinhaltete keine pauschale Ermächtigung zum Erlass arbeitsrechtlicher Vorschriften. In Art 137 Abs 1 EG waren aber der Arbeitsschutz (lit a), die Arbeitsbedingungen (lit b), der Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags (lit d), Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (lit e) sowie die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen einschließlich der Mitbestimmung zu Gegenständen der Rechtsetzung geworden. Allerdings schränkte Art 137 Abs 2 EG die Rechtsetzung durch Richtlinien auf den Erlass von Mindestvorschriften ein, die schrittweise anzuwenden sind. Für den Bereich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit wurde in Art 141 EG [Art 157 AEUV] eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen. Aus dem AüS übernommen wurden auch die Vorschriften über den sozialen Dialog (Art 138 f EG). Alle arbeitsrechtlichen Richtlinien der EG, die nach der Änderung des EGV durch den Vertrag von Amsterdam erlassen wurden, sind auf Art 137 EG gestützt. Das zeigt, dass der Umweg, der früher über die Vorschrift der Rechtsangleichung (Art 115 AEUV) genommen wurde, heute an Bedeutung verloren hat. Art 137 EG wurde damit aber nicht zur ausschließlichen Ermächtigungsgrundlage, vielmehr blieben die anderen Bestimmungen, die arbeitsrechtliche Rechtsetzung ermöglichten, als arbeitsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen im Sinne binnenmarktbezogener Maßnahmen aufrechterhalten.