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C. Der Vertrag von Lissabon

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Der Vertrag von Lissabon8080ABlEU 2007 Nr C 306. hat in vielen Bereichen zu Umgestaltungen des bisherigen EGV geführt. Hinsichtlich der Befugnisse und Inhalte arbeitsrechtlicher Normgebung führt Titel X. Sozialpolitik das bisherige Sozialkapitel des EGV fort (vgl Art 151 ff AEUV). Die inhaltlichen Änderungen in diesem Abschnitt sind geringfügiger Natur.8181Vgl dazu etwa Syrpis, ILJ 2008, 219 ff. Wenn auch einschneidende Änderungen nicht vorgenommen wurden, so sollte man doch bestimmte Festlegungen nicht unterschätzen, die auf die allgemeine Werteordnung europäischer

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Rechtsgestaltung und Politik Einfluss nehmen wollen.8282Vgl dazu Roccella/Treu/Aimo/Izzi, Diritto del lavoro, 28 ff. So ist in der Neufassung des Art 3 Abs 3 EUV über die bisherige Formulierung hinaus der Europäische Binnenmarkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität und auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft verpflichtet worden, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt. Der Begriff der sozialen Marktwirtschaft ist für die Terminologie des Primärrechts ein Novum und sollte sichtbar machen, dass eine reine Marktorientierung hinter den Zielsetzungen zurückbleibt. In diesem Zusammenhang kommt den neuen horizontalen Sozialklauseln der Art 8 und 9 AEUV besondere Bedeutung zu. Art 8 verlangt von der Union bei all ihren Tätigkeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Art 9 widmet sich den Komponenten sozialen Schutzes. Die Union muss danach den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen. Und mit der Neugestaltung von Art 6 EUV und der in ihr vorgenommenen Aufwertung der Charta der Grundrechte der EU ist die vielleicht sogar bedeutsamste Neuerung und Unterstreichung der sozialen Dimension verfügt worden.8383S dazu ausführlich unten VII.

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