Wie gezeigt bedeutete das Fehlen einer genuin arbeitsrechtlichen Ermächtigung im EWGV und EGV, dass arbeitsrechtliche Normen auf den Wettbewerbsaspekt gerichtet werden mussten, um in Art 100 EWGV bzw Art 94 EG eine rechtliche Grundlage zu finden. Eine Erweiterung der sozialpolitischen Kompetenzen der EG scheiterte am Widerstand des Vereinigten Königreichs. Gegen Ende der 80er und zu Beginn der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts gab es dennoch Gegenkräfte, die in großer Weitsicht für eine künftige gedeihliche Entwicklung der EG die Notwendigkeit betonten, das Defizit an sozialpolitischer Kompetenz abzubauen. Der damalige Kommissionspräsident Jacques Delors und der Ratsvorsitzende, der holländische Ministerpräsident Lubbers, unterbreiteten den übrigen Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich) den Vorschlag, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es diesen Ländern gestattete, in begrenzten Bereichen sozialpolitisch tätig zu werden. Dies war die Geburtsstunde des Protokolls des EUV über die Sozialpolitik und des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs über die Sozialpolitik.75 Die Tätigkeitsgebiete des Art 2 AüS enthielten einen Kanon von sozialpolitischen Bereichen, darunter auch zahlreiche arbeitsrechtliche Themenbereiche. Das erste bedeutsame Rechtsdokument, das auf Art 2 AüS gestützt wurde, war die RL 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats.76
